Verantwortlich:
Deckstation Kandziora, Mühlenweg 25, 48480 Spelle
Kontakt:
Tel. (0) 5977 7688531 - info@deckstation-kandziora.de
Umsatzsteuer-ID:
DE 238285605
Fotos:
Kiki Beelitz, LL-Foto, Petra Kerschbaum, Christine Baars, Nadine Heidrich
§ 1 Geltungsbereich
Alle Kunden (nachfolgend „Züchter“ genannt), die Hengste der EU-Besamungsstation Kandziora (nachfolgend „Hengsthalter“) benutzen, erkennen die nachstehenden Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an.
Die Decksaison beginnt am 01.02.2025 und endet am 15.08.2025 – vorbehaltlich abweichender Absprachen zwischen dem Züchter und dem Hengsthalter.
§ 2 Samenbestellungen
Samenbestellungen können telefonisch (Tel. +49 5977 7688531) oder per E-Mail info@deckstation-kandziora.de oder über das Samenbestellformular im Internet (www.deckstation-kandziora.de) aufgegeben werden. Die Bestellung muss bis spätestens 10.30 Uhr am Vormittag beim Hengsthalter vorliegen. Später eingehende Bestellungen können unter Umständen nicht mehr am selben Tag bearbeitet werden.
Aus der Bestellung sollen folgende Angaben ersichtlich sein:
Der Vertrag kommt durch die Annahme durch den Hengsthalter zustande, die mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen kann.
Aufgrund der geltenden Leistungsprüfungsordnung (LPO) für Hengste, weist der Hengsthalter ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz seiner Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.
§ 3 Versand und Lieferung
Der Samen kann an allen Wochentagen (an Sonn- und Feiertagen zu erhöhten Preisen) verschickt werden. Eine Abholung des Samens ist täglich auch sonntags möglich. Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.
Die nach EU-Tierzuchtrecht vorgeschriebenen Gesundheitspapiere (Traces) bei Samenversand ins Ausland gehen zu Lasten des Züchters und sind gesondert beim Hengsthalter zu erfragen.
Der Versand von Samen ins Ausland erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
Bei stark frequentierten Hengsten behält sich der Hengsthalter vor, die Samenabgabe pro Rosse/Stute einzuschränken. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit, usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bietet der Hengsthalter an, wenn möglich, TG-Samen einzusetzen, oder auf Wunsch einen anderen Hengst der Station zu nutzen. In Rechnung gestellt wird nur der zuletzt in Anspruch genommene Hengst. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Servicepauschale besteht nicht.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Züchters, es sei denn, der Züchter hat den Vertrag als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB abgeschlossen. Der Züchter ist verpflichtet, die Lieferung am Übergabetag auf sichtbare Schäden/Beschädigungen zu kontrollieren und diese ggf. unverzüglich dem Hengsthalter schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Bezahlung
Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort geltenden Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt dieser derzeit 7 Prozent. Die Servicepauschale und die Versandkosten sind vor der ersten Besamung fällig. Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst bei vollständig beglichener Decktaxenrechnung und Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Versand etc.).
Deckstation Kandziora
DE89 4036 1906 0059 5809 02
GENODEM1IBB
Volksbank Münsterland Nord
§ 5 Sonderkonditionen
Die Hengste werden im Decktaxen-Splittung angeboten sofern bis zum 45. Tag nach der letzten Besamung kein tierärztliches Attest über die Nichtträchtigkeit vorliegt, wird die Trächtigkeitspauschale fällig. Liegt die Bescheinigung nicht fristgerecht vor, ist eine Anrechnung oder Erstattung nicht möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Decktaxe besteht nicht. Sämtliche Decktaxenrabatte inkl. Nicht-Trächtigkeits- und Mengenrabatte sowie Guthaben und Gutscheine sind nicht miteinander kombinierbar.
Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnungen entfallen sämtliche eventuell vorher vereinbarte Rabatte. Die Decktaxen sind dann in voller Höhe zu zahlen!
Der Hengst Veneno ist von jeglicher Rabattierung ausgeschlossen.
§ 6 Embryo-Transfer
Wird Embryo-Transfer durchgeführt, benötigt der Hengsthalter die Spül- und Embryo-Gewinnungsprotokolle des durchführenden Tierarztes sowie die eindeutigen Identifikationsnummern (Lebensnummer oder Mikro-Chip) der Empfängerstuten. Diese Informationen sind spätestens mit dem Samenverwendungsnachweis nach der Durchführung des Embryo-Transfers beim Hengsthalter einzureichen. Diese Einreichungspflicht gilt unabhängig des jeweiligen Erfolges des Embryo-Transfers.
Bleibt der Embryo-Transfer während der gesamten Decksaison erfolglos, ist nur die Servicepauschale des zuletzt benutzten Hengstes fällig. Wird die Besamung nach erfolgreichem Embryo-Transfer weitergeführt, führt dies zur Fälligkeit eines weiteren Deckgeldes unabhängig des Erfolges.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Der Hengsthalter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Personenschäden betroffen sind, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hengsthalters oder der Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruhen. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt das vereinheitlichte deutsche Recht, namentlich das Recht des BGB/HGB. Die Geltung des UN-Kaufrecht CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (vom 11.04.1980) wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Spelle. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag sind ausschließlich die für Spelle zuständigen Gerichte zuständig, wenn der Züchter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Spelle, Januar 2025
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